§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/19a#abs-1 (1) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/19a#abs-2 (2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/19a#abs-3 (3) In Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 und nach Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19a RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 103/07Zitiert von 2
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 102/07Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.